NEUE DEFINITION DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 2026.
I. EINLEITUNG
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma Primo consulting jdoo, OIB: 45872996267, Ante Starčevića 13c, 23000 Zadar (nachfolgend: Makler ) als Vermittler und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person). Mit Abschluss des Maklervertrags bestätigt der Auftraggeber/Kunde, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Immobilienagentur Primo consulting jdoo kennt und ihnen zustimmt.
Die Tätigkeit von Immobilienmaklern umfasst die Zusammenführung von Auftraggeber (Immobilieneigentümer) und Käufer/Mieter/Pächter sowie die Verhandlung und Vorbereitung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit einer bestimmten Immobilie, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, der Vermietung, Verpachtung usw.
Die Tätigkeit eines Immobilienmaklers umfasst alle Handlungen, die darauf abzielen, einen Kunden (Käufer/Mieter/Pächter) mit dem Eigentümer einer Immobilie in Kontakt zu bringen. Dabei sucht der Makler nach einer geeigneten Immobilie, berät den Kunden und verhandelt und bereitet den Abschluss von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit einer bestimmten Immobilie vor, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, der Vermietung, Verpachtung usw.
Das Immobilienangebot des Maklers Primo consulting jdoo basiert auf den vom Auftraggeber (Eigentümer) schriftlich und/oder mündlich erhaltenen Informationen. Der Makler behält sich das Recht vor, Fehler in der Beschreibung und im Preis der Immobilie zu korrigieren, die durch fehlerhafte Angaben des Auftraggebers (Eigentümers) oder geänderte Gegebenheiten seitens des Auftraggebers (Eigentümers) entstehen können. Ebenso behält sich der Makler das Recht vor, Fehler in der Beschreibung und im Preis der Immobilie zu korrigieren, die auf fehlerhafte Angaben des Auftraggebers (Eigentümers) oder auf Änderungen der Gegebenheiten seitens des Auftraggebers (Eigentümers) zurückzuführen sind. Dies gilt auch, wenn die angebotene Immobilie bereits verkauft/vermietet wurde oder der Eigentümer vom Verkauf/der Vermietung zurückgetreten ist, ohne die Agentur rechtzeitig zu informieren.
Die Immobiliensuche, oder besser gesagt der Vermittlungsprozess für den Kunden, beginnt, wenn der Kunde dem Makler schriftliche oder mündliche Informationen über die gesuchte Immobilie zukommen lässt, ihn anweist, nach einer solchen Immobilie zu suchen, oder auf eine bestimmte Immobilie im Portfolio des Maklers verweist, für die er mit dem Eigentümer in Kontakt treten und die Vermittlungsarbeit durchführen möchte.
II. Pflichten des Vermittlers gegenüber dem Auftraggeber (Grundstückseigentümer)
Bei der Vermittlung zum Abschluss eines Kauf-, Verkaufs-, Miet- oder Leasingvertrags für Immobilien ist der Vermittler insbesondere zu Folgendem verpflichtet:
- Der Versuch, eine juristische oder natürliche Person mit dem Auftraggeber zu finden und in Kontakt zu bringen, um eine vermittelte Transaktion abzuschließen.
- Den Auftraggeber über den durchschnittlichen Marktpreis einer vergleichbaren Immobilie zu informieren.
- Prüfen Sie die Dokumente, die das Eigentum oder andere dingliche Rechte an der betreffenden Immobilie nachweisen.
- Die notwendigen Maßnahmen zur Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchführen, die Immobilie in angemessener Weise bewerben und alle anderen im Immobilienmaklervertrag vereinbarten Maßnahmen ergreifen, die über die übliche Präsentation hinausgehen und für die der Makler Anspruch auf besondere, im Voraus festgelegte Kosten hat.
- Immobilienbesichtigung aktivieren.
- Bei Verhandlungen vermitteln und, falls ausdrücklich gewünscht, einen Vertragsabschluss anstreben.
- Zum Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers und auf dessen schriftliche Anweisung hin, die Daten über die Immobilien, für die sie vermittelt, oder im Zusammenhang mit diesen Immobilien oder mit dem Geschäft, für das sie vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- Wenn der Vertragsgegenstand ein Grundstück ist, prüfen Sie den Zweck des betreffenden Grundstücks anhand der für dieses Grundstück geltenden raumplanungsrechtlichen Bestimmungen.
- Informieren Sie den Auftraggeber über alle Umstände, die für die beabsichtigte Transaktion von Bedeutung sind und ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen.
III. Pflichten des Vermittlers gegenüber dem Auftraggeber (Käufer/Mieter/Mieter)
Bei der Vermittlung zum Abschluss eines Kauf-, Verkaufs-, Miet- oder Leasingvertrags für Immobilien ist der Vermittler insbesondere zu Folgendem verpflichtet:
- Versuchen Sie, eine geeignete Immobilie für den Kunden zu finden und ihn mit dem Eigentümer der Immobilie in Kontakt zu bringen, der dann mit ihm über den Abschluss eines Kaufvertrags (Tausch-, Miet-, Pachtvertrag oder Ähnliches) verhandelt;
- Dem Käufer einen Eigentumsnachweis für die zu kaufende/mietende/verpachtende Immobilie vorlegen;
- Veranlassen Sie die notarielle Beglaubigung der Unterschriften von Verkäufer und Käufer;
- Falls erforderlich, nehmen Sie an der Zahlung des Kaufpreises und der Übergabe der Immobilie teil; bei dieser Gelegenheit wird ein Übergabeprotokoll angefertigt.
- Wenn der Auftraggeber den Makler anweist, kann der Makler: eine Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde einreichen, alle notwendigen Unterlagen für die Übertragung der Versorgungsleistungen vom Verkäufer auf den Käufer vorbereiten und einreichen, einen Antrag auf Eintragung der Eigentumsrechte an der gekauften Immobilie auf den Namen des Käufers beim Grundbuchamt des zuständigen Gemeindegerichts einreichen.
Eine Mediation gilt auch dann als durchgeführt, wenn zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nahestehenden Personen ein Vorvertrag oder eine Vorvereinbarung geschlossen wurde. Als nahestehende Personen gelten Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte in direkter Linie, Verwandte in Seitenlinie bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, auf die der Auftraggeber direkten oder indirekten Einfluss ausübt.
IV. Pflichten des Auftraggebers
Mit dem Abschluss eines Maklervertrags mit dem Makler übernimmt der Auftraggeber folgende Verpflichtungen:
- Informieren Sie den Makler über alle Umstände, die für die Durchführung der Maklertätigkeit wichtig sind, und geben Sie genaue Informationen über die Immobilie an. Falls Sie im Besitz der Immobilie sind, legen Sie dem Makler die Lage-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie vor, die Gegenstand des Vertrags ist, und legen Sie dem Makler einen Nachweis über die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Dritten vor.
- Dem Makler sind Dokumente vorzulegen, die sein Eigentum an der Immobilie oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, belegen. Außerdem ist der Makler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen der Immobilie hinzuweisen.
- Gewähren Sie dem Makler und einem Dritten, der an einem Abschluss der vermittelten Transaktion interessiert ist, eine Besichtigung des Objekts.
- Teilen Sie dem Makler alle relevanten Informationen über die angefragte Immobilie mit, insbesondere die Beschreibung der Immobilie und den Preis.
- Gleichzeitig mit dem Abschluss des Vorvertrags oder des Vertrags ist die Maklergebühr zu entrichten.
- Zur Erstattung der dem Mediator während der Mediation entstandenen Kosten, die die üblichen Mediationskosten übersteigen.
- Den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit den Arbeiten zu informieren, für die er den Makler beauftragt hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er betrügerisch gehandelt, wesentliche Informationen für die Durchführung des Mediationsverfahrens zurückgehalten oder falsche Angaben gemacht hat, nicht in gutem Glauben gehandelt oder dem Mediator durch das Versprechen einer nicht erbrachten Leistung zusätzliche Kosten verursacht hat. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Mediator den entstandenen Schaden zu ersetzen oder alle während der Mediation entstandenen Kosten zu erstatten.
V. Pflichten des Auftraggebers (Käufer / Leasingnehmer / Leasingnehmer)
Mit dem Abschluss eines Maklervertrags mit dem Makler übernimmt der Kunde folgende Verpflichtungen:
- Informieren Sie den Makler über alle relevanten Informationen zu der gewünschten Immobilie, insbesondere über die Beschreibung der Immobilie und den geplanten Preis, den er zu zahlen bereit ist.
- Gleichzeitig mit dem Abschluss des Vorvertrags oder des Vertrags ist die Maklergebühr zu entrichten.
- Zur Erstattung der dem Mediator während der Mediation entstandenen Kosten, die die üblichen Mediationskosten übersteigen.
- Benachrichtigen Sie den Makler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit den Arbeiten, für die er den Makler beauftragt hat.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er betrügerisch oder nicht in gutem Glauben gehandelt hat oder dem Vermittler durch das Versprechen einer nicht erbrachten Leistung zusätzliche Kosten verursacht hat. In diesen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler den entstandenen Schaden zu ersetzen oder alle im Rahmen der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten.
VI. VERMITTLUNGSKOMMISSION
Die Agentur erwirbt Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr – eine Provision in voller Höhe – mit Abschluss des vermittelten Geschäfts (durch Unterzeichnung des Vorvertrags oder des Vertrags). Die Gebühr wird der Agentur gleichzeitig mit oder unmittelbar nach Abschluss des von ihr vermittelten Rechtsgeschäfts gezahlt. Gemäß diesen Bedingungen gilt auch dann ein vermitteltes Rechtsgeschäft als vermittelt, wenn der Klient einen Vertrag, eine Vorvereinbarung abschließt und/oder eine Anzahlung bei einem Dritten leistet, mit dem ihn der Vermittler in Kontakt gebracht hat, und zwar für eine Immobilie, die sich im Eigentum des Dritten oder seiner Familienangehörigen befindet, selbst wenn dies nicht ausdrücklich im Vermittlungsvertrag aufgeführt ist.
Alle Kosten, die Primo consulting jdoo während der Mediation entstehen, sind in der Mediationsgebühr enthalten. Dies gilt nicht für Kosten für Leistungen, die im Falle einer Einigung der Agentur mit dem Auftraggeber oder Klienten anfallen, sowie für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Mediationsgegenstand, die nicht zu den üblichen Mediationstätigkeiten gehören.
Die Provision wird als Prozentsatz des erzielten Gesamtkaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
VII. PREISLISTE FÜR VERMITTLUNGSPROVISIONEN UND AGENTURDIENSTLEISTUNGEN
PREISLISTE der Maklerprovisionen für Maklerdienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Tausch, der Vermietung und Verpachtung von Immobilien gemäß Art. 27. und 28 des Gesetzes über die Immobilienmaklertätigkeit (Amtsblatt 14/14).
VERKAUF: Maklerprovision für den Verkauf von Immobilien (wird dem Verkäufer in Rechnung gestellt):
- 3 %, jedoch nicht weniger als 1.500 €
KAUF: Maklergebühr für den Kauf einer Immobilie (wird dem Käufer in Rechnung gestellt):
- 3 %, jedoch nicht weniger als 1.500 €
MIETEN UND VERMIETEN – Provision vom Vermieter und Vermieter
Prozentsatz der monatlichen Miete:
- Mindestens 75 %
- 100 % zur Miete oder Pacht für einen Zeitraum von 12 bis 36 Monaten
- Mindestens 150 % bei Miet- oder Pachtlaufzeiten von 36 Monaten (3 Jahren) und mehr
MIETE UND LEASING – Provision vom Mieter und Vermieter
Prozentsatz der monatlichen Miete
- Mindestens 75 %
- 100 % zur Miete oder Pacht für einen Zeitraum von 12 bis 36 Monaten
- Mindestens 150 % bei Miet- oder Pachtlaufzeiten von 36 Monaten (3 Jahren) und mehr
Im Falle der Durchführung von Tätigkeiten, die nicht unter Punkt II der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen und auf Wunsch des Auftraggebers oder des Kunden erfolgen, beträgt die Maklergebühr 150,00 € pro Stunde (in Worten: einhundertfünfzig Euro).
Falls auf Wunsch des Auftraggebers oder Kunden Handlungen vorgenommen werden, die nicht unter Punkt II der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler zusätzlich zur Maklergebühr die tatsächlich entstandenen Kosten für die Durchführung dieser Handlungen zu erstatten.
- MAKLERPROVISION UND PREISLISTE
Durch die Bestätigung der Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken der Website www.bestrealestate.eu oder durch Bestätigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS bestätigt der Kunde/Kunde, dass er/sie diese zur Kenntnis genommen hat und akzeptiert, und es wird davon ausgegangen, dass die Agentur alle notwendigen Informationen bereitgestellt hat und dass die Vertragsparteien einen Fernvermittlungsvertrag abgeschlossen haben, und dass der Kunde/Kunde somit der Verpflichtung zur Zahlung der Provision zustimmt.
Die Vertragsparteien können auch eine Mediationsvereinbarung unterzeichnen, die die Zusammenarbeit genauer regelt und alle vorherigen schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen aufhebt. Die Verpflichtung des Auftraggebers/Klienten zur Zahlung der Mediationsprovision bleibt unabhängig vom Abschluss eines Mediationsvertrags bestehen.
Die Bestimmungen des Maklergesetzes und des Obligationenrechts gelten für die Beziehungen zwischen Auftraggeber/Kunde und Makler aus einem Maklervertrag, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Maklervertrag geregelt sind. Für Streitigkeiten ist das zuständige Gericht zuständig.
Der Kunde erklärt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers gelesen und verstanden hat und diese in vollem Umfang akzeptiert.